Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
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Insgesamt fehlt es danach, soweit es sich um die Anklage
gegen Fielitz handelt, am erforderlichen Tatnachwela
Bchon zur äußeren Tatseite. Hinzukommt, daß sich die Zwei-
fel, die insoweit vorhanden sind, 1m Strafverfahren er-
fahn1ngsgemijß auch bei der Prüfung der Schuld zugunsten
des Angeklagten auswirken. Gerade in diesem Verfahren, in
dem der SChuldnachwels nur 1m Ylage des Indizienbeweises
gefUbrt werden kann, haben eindeutige Grundlagen zum
äußeren Sachverhalt große Bedeutung auch :ftlr die innere
Tatseite. Denn nur bei einem klaren äußeren Sachverhalt
ist damit zu rechnen, daß das Schwurgericht aus den ,einzel-
nen Beweiaanzeichen auch die möglichen Schlüsse zur inneren
Tatseite ziehen wird, für die ee an unmittelbaren Beweisen
fehl t.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt,
soweit sie Fielitz betrifft, nach alledem erfolglos~
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers
Soweit sich das Rechtsmittel auf die NichterC5ffnllug des
Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten Ehlers und Asche
bezieht, ist es zulässig (§§ 210 Aba. 2, 390 Aba. 1 Satz
1, 397 Abs_ 1, 401 Abs. 1 StPO) und aus den oben (Seite
61'1'_ und Seite 37 ff.) dargelegten Erwägungen auch be-
gründet.
Hinsichtlich der AngeSChuldigten Dr. Canaria und Fielitz
ist die sofortige Beschwerde des NebenkJ ägers dagegen lUl-
zulässlß. Denn jnsowei t fehlt j bm die Anschlußbefllgnis.
Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
HobenkJi.iser anzuDch1.ießen, steht zwar demjenigen zu,
dessen Eltern oder Geschwister durch eine rechtswidrige
Tat getötet worden sind (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Diese
Voraussetzungen liegen bei dem Nebenkläger Pioro aber
nur vor, soweit sich das Verfahren gegen die Angeschuldig-